Auch bei dieser Betrachtungsweise war die Anmeldung der Streitsache beim Vermittler am 4. März 1993 somit verspätet. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Auslegung, wonach es für die Kollokationsklagefrist allein auf die Publikation und nicht auf die Spe- zialanzeige an die Gläubiger ankomme, stelle einen überspitzten Formalis- mus dar, wenn man bedenke, dass vorliegend die A. SA mit einem Aktien- kapital von fünf Millionen Franken zunächst von Lugano aus zwölf Jahre eu- ropaweit tätig gewesen sei und hernach ihren Sitz überraschend in ein abge- legenes Bergdorf im Kanton Graubünden verlegt habe, wo sie zehn Tage nach der Sitzverlegung in Konkurs