S.62 ff.). Da des weiteren die Annahme erlaubt ist, dass das Konkursamt Ramosch an diesem Tag oder am darauffolgenden Tag (Art. 31 Abs.1 SchKG), Sonntag 14. Februar 1993, dem Publikumsver- kehr nicht zugänglich und der Kollokationsplan demzufolge nicht einsehbar war, war der Dienstag 16. Februar 1993 der erste und der 25. Februar 1993 der letzte Tag der Kollokationsklagefrist (BGE 93 III87,112 III42,119 V 93 Erw. 4a; BlSchK 1986 Nr. 17 S. 64f.). Auch bei dieser Betrachtungsweise war die Anmeldung der Streitsache beim Vermittler am 4. März 1993 somit verspätet.