250 Abs. 1 SchKG ankommen, sondern nur auf die Spezialanzeige gemäss Art. 249 Abs. 3 SchKG, setzt sich die Beschwerdeführerin in Widerspruch zur herrschenden Lehre und zur Rechtsprechung des Bundesgerichts in dieser Frage. An- statt einer Wiederholung kann vorab in Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO auf die einlässliche und im wesentlichen zutreffende Begründung im vorinstanzlichen Urteil (Erwägungen 2 und 4) 90 verwiesen werden. Auch wenn die Klagefrist - entgegen dem vorinstanzlichen Urteil - nicht am 12. Februar 1993 zu laufen begann, hat die Beschwerdeführerin diese Frist gleichwohl klar verpasst.