Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Vorwurf der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung von der Hand zu weisen. 3. Gemäss Art. 250 Abs. 1 SchKG hat der Gläubiger, welcher den Kollokationsplan anfechten will, binnen zehn Tagen seit der öffentlichen Be- kanntmachung der Auflegung beim Konkursgericht Klage anzuheben. Die Spezialanzeige gemäss Art. 249 Abs. 3 SchKG berührt den Lauf der Anfech- tungsfrist gemäss Art. 250 Abs. 1 SchKG nicht. Mit ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung, gegenüber Gläubigern im Ausland könne es für den Lauf der Kollokationsklagefrist nicht auf die Publikation gemäss Art. 250 Abs. 1 SchKG ankommen, sondern nur auf die Spezialanzeige gemäss Art.