Einen ent- sprechenden Versuch hat die Klägerin und Beschwerdeführerin nicht unter- nommen, hat sie doch nicht einmal Indizien vorgebracht und glaubhaft ge- macht, dass der Kollokationsplan während der fraglichen Zeit nicht ord- nungsgemäss aufgelegen hat und zugänglich gewesen ist. Im übrigen ist der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei nicht be- wiesen, dass der Kollokationsplan tatsächlich bereits am 12. Februar 1993 aufgelegen habe, rein akademischer Natur, macht sie doch nirgends eine kon- krete Verletzung ihrer eigenen Verfahrensrechte geltend, indem sie sich - mangels Auflage - vergeblich um die Einsichtnahme in den Kollokationsplan ab dem 12. Februar 1993 bemüht habe.