Es hätte deshalb der Beschwerdeführerin oblegen, den Gegenbeweis zur urkundlich festgestellten Tatsache, dass der Kolloka- tionsplan am 12. Februar 1993 zur Einsicht auflag, zu erbringen. Einen ent- sprechenden Versuch hat die Klägerin und Beschwerdeführerin nicht unter- nommen, hat sie doch nicht einmal Indizien vorgebracht und glaubhaft ge- macht, dass der Kollokationsplan während der fraglichen Zeit nicht ord- nungsgemäss aufgelegen hat und zugänglich gewesen ist.