Die Beschwerdeführerin irrt demnach über die Beweislastverteilung. Öf- fentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZGB erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Es hätte deshalb der Beschwerdeführerin oblegen, den Gegenbeweis zur urkundlich festgestellten Tatsache, dass der Kolloka- tionsplan am 12. Februar 1993 zur Einsicht auflag, zu erbringen.