89 Konkursverwalter zum Zeugnis aufgerufen hat. Die Vorinstanz hat des wei- teren mit guten Gründen eine derartige Beweisabnahme nicht für notwendig erachtet. Gemäss Art. 8 Abs. 3 SchKG sind die Protokolle der Betreibungs- und Konkursämter, Gegenbeweis vorbehalten, für ihren Inhalt beweiskräf- tig. Eine entsprechende Beweiskraft muss auch dem Kollokationsplan und den Publikationen der Auflage des Kollokationsplanes, welche nicht mit Be- schwerde gemäss Art. 17 SchKG angefochten wurden, zuerkannt werden. Die Beschwerdeführerin irrt demnach über die Beweislastverteilung.