dies insbesondere dann, wenn vorliegend diejenige Partei, welche aus einem bestimmten Sachverhalt Rechte ableiten wolle, ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, diesen Sachverhalt zu beweisen beziehungsweise entsprechende Beweisanträge zu stellen. Damit fordert die Beschwerdefüh- rerin, dass die Konkursmasse der A. SA zu beweisen habe, dass der Kolloka- tionsplan den interessierten Gläubigern 88 tatsächlich zur Einsicht offengelegen habe. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin zunächst, dass die Konkurs- masse einen entsprechenden Beweisantrag gestellt und den ausseramtlichen