es müsse erfahrungsgemäss daher davon ausgegangen werden, dass der Kol- lokationsplan spätestens zu diesem Zeitpunkt auch effektiv zur Einsicht beim Konkursamt und beim ausseramtlichen Konkursverwalter zur Einsicht auf- gelegen habe. Die Beschwerdeführerin rügt, das Abstellen auf die Erfahrung stelle keine Sachverhaltsfeststellung, sondern eine willkürliche Mutmassung dar; dies insbesondere dann, wenn vorliegend diejenige Partei, welche aus einem bestimmten Sachverhalt Rechte ableiten wolle, ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, diesen Sachverhalt zu beweisen beziehungsweise entsprechende Beweisanträge zu stellen.