Auf die im übrigen den weiteren formellen Erfordernissen von Art. 233 ZPO genügende Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Kollokationsplan das Datum des 12. Februar 1993 trage und auch die Publi- kationen im SHAB und im Kantonsamtsblatt an diesem Datum erfolgt seien; es müsse erfahrungsgemäss daher davon ausgegangen werden, dass der Kol- lokationsplan spätestens zu diesem Zeitpunkt auch effektiv zur Einsicht beim Konkursamt und beim ausseramtlichen Konkursverwalter zur Einsicht auf- gelegen habe.