Nach Art. 233 Abs.1 ZPO ist die Beschwerde innert zwanzig Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen. Der angefochtene Entscheid wurde am 1. September 1995 mit- geteilt und der Beschwerdeführerin am 2. September 1995 zugestellt. Die am 22. September 1995 an den Kantonsgerichtspräsidenten gerichtete Beschwerde ist daher innert Frist und am richtigen Ort erhoben worden. Auf die im übrigen den weiteren formellen Erfordernissen von Art. 233 ZPO genügende Beschwerde ist daher einzutreten.