Viktor Furrer, Die Kollokationsklagen nach schweizerischem Recht, Zürich, 1979, S. 142), ist auch der besondere Be- schwerdegrund von Art. 232 Ziff.1 ZPO gegeben, wonach gegen (prozesser- ledigende oder nicht prozesserledigende) Entscheide betreffend Prozessvor- aussetzungen Beschwerde wegen Gesetzesverletzung geführt werden kann. Gegen den im angefochtenen Entscheid enthaltenen und daher unselbstän- digen Kostenentscheid ist das gleiche Rechtsmittel gegeben wie gegen den Entscheid selbst, demnach ebenfalls die Beschwerde wegen Gesetzesverlet- zung. Nach Art. 233 Abs.1