Da die Einhaltung der Kol- lokationsklagefrist gemäss Art. 250 Abs. 1 SchKG eine bundesrechtlich vor- geschriebene und von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung darstellt (BGE 42 III 158; Viktor Furrer, Die Kollokationsklagen nach schweizerischem Recht, Zürich, 1979, S. 142), ist auch der besondere Be- schwerdegrund von Art. 232 Ziff.1 ZPO gegeben, wonach gegen (prozesser- ledigende oder nicht prozesserledigende) Entscheide betreffend Prozessvor- aussetzungen Beschwerde wegen Gesetzesverletzung geführt werden kann.