Erwägungen: 1. Entgegen dem Rubrum des angefochtenen Erkenntnisses handelt es sich dabei nicht um ein Urteil aufgrund materiellrechtlicher Beurteilung, sondern um einen prozesserledigenden (Nichteintretens)entscheid des Bezirksgerichts im Sinne von Art. 232 Abs. 1 ZPO. Da die Einhaltung der Kol- lokationsklagefrist gemäss Art. 250 Abs. 1 SchKG eine bundesrechtlich vor- geschriebene und von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung darstellt (BGE 42 III 158;