Selbst wenn demnach die Klage beim Vermittleramt zurückgezogen worden wäre, stünde es nicht mehr in der Kompetenz des Kreispräsidenten, über eine Änderung der Mass- nahme zu verfügen, da die Verfahrenshoheit mittels Vereinbarung an eine ausserkantonale Behörde übertragen wurde. Dass selbst der Beschwerde- führer grundsätzlich das Kantonsgericht St. Gallen als in der Angelegenheit für zuständig erachtet, wird dadurch belegt, dass er sich in dem dort anhängig gemachten Prozess vorbehaltlos eingelassen hat und in seiner am 10. Fe- bruar 1995 eingereichten Klageantwort unter anderem auch verlangt, es sei das Kreisamt anzuweisen, die hinterlegte Barsicherheit an den Beklagten freizugeben.