Ausgewiesen ist in- dessen, dass die Parteien eine umfassende Gerichtstandsvereinbarung abge- schlossen haben, in welcher sie das Kantonsgericht von St. Gallen explizit auch für die Streitsache betreffend «die Freigabe der vom Beklagten hinter- legten Barsicherheit» für zuständig erklärt haben. Selbst wenn demnach die Klage beim Vermittleramt zurückgezogen worden wäre, stünde es nicht mehr in der Kompetenz des Kreispräsidenten, über eine Änderung der Mass- nahme zu verfügen, da die Verfahrenshoheit mittels Vereinbarung an eine ausserkantonale Behörde übertragen wurde.