{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-20_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097656092feb6557ae34b29c8a867b9bbf923b865d86e86fd718e5548952f31a50a1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097656092feb6557ae34b29c8a867b9bbf923b865d86e86fd718e5548952f31a50a1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_20", "Checksum": "85cbfeaa533b2e5e458613320d73ee92"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:32", "Checksum": "de70cffbbc4c58f3f716ba21db38b849", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 20\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 95\ngen. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 1995\nzu Recht darauf hin, dass sie immerhin mehrere prozessleitende\nVerfügungen zu erlassen, die rechtshilfeweise Einvernahme eines\nZeugen in Paris in die Wege zu leiten und die Hauptverhandlung am 24.\nMärz 1995 durchzuführen hatte. Zudem wurde ein doppelter\nSchriftenwechsel durchgeführt. Bei diesen Verhältnissen ist der\nfestgelegte Streitwertzuschlag von Fr. 3000.- (6 % des Höchstbetrages\nvon Fr. 50 000.-) sachlich gerechtfertigt und steht auch mit der\nunbestrittenermassen bestehenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit\nder Klägerin und ihrem Interesse am Prozess in Einklang.\nb) Beide Rechtsvertreter haben im vorinstanzlichen Verfahren\neine Honorarnote eingereicht. Die Honorarnote des Vertreters der\nKlägerin vom\n23. März 1995 beläuft sich auf Fr. 14 238.80 (ohne Streitwertzuschlag\nund ohne Mehrwertsteuer); jene des Rechtsvertreters der Beklagten\nvom 22. März 1995 beläuft sich auf Fr. 15 388.40 (inklusive\nInteressenwert von Fr. 8000.- und Mehrwertsteuer). Die Vorinstanz\nhat der obsiegenden Be- klagten die verlangte ausseramtliche\nEntschädigung von Fr. 15 388.40 zuge- sprochen. Dazu ist vorab zu\nbemerken, dass die Rüge der Beschwerdeführe- rin, der obsiegenden\nBeklagten hätte ein Interessenwertzuschlag in Höhe von Fr. 8000.- nicht\nzugesprochen werden dürfen, schon deshalb befremdet, weil die Klägerin\nund Beschwerdeführerin im Falle ihres Obsiegens eine Prozessentschädigung in praktisch gleicher Höhe geltend gemacht hätte. Es\nist wenig glaubwürdig, wenn man dem Prozessgegner nicht jenen\nSchadenersatz zugesteht, den man im Falle eigenen Obsiegens für\ndieselben Aufwendungen geltend gemacht hätte.\nDie Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren vollständig\nobsiegt. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO hat ihr die unterliegende\nKlägerin alle durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten\nzu ersetzen. Nach stän- diger Rechtsprechung des Kantonsgerichts zu\nArt. 122 Abs. 2 ZPO ist die Prozessentschädigung an die durch einen\npatentierten Rechtsanwalt vertre- tene und obsiegende Partei sowohl\nbezüglich Arbeitsaufwand als auch hin- sichtlich des\nInteressenwertzuschlags aufgrund der Honorarordnung des\nbündnerischen Anwaltsverbandes festzusetzen (PKG 1986 Nr. 11, 1989\nNr. 11). Das nach Zeitaufwand berechnete Honorar in Höhe von Fr.\n7000.- ist hier nicht strittig. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Honorarordnung ist\nder Anwalt berechtigt, zu dem nach Zeitaufwand ermittelten Honorar\neinen Zuschlag zu berechnen. Bei einem Interessenwert über einer\nMillion Franken beträgt der Zuschlag zwei Prozent des Interessenwertes.\nBei einem vorliegend gegebe- nen Interessenwert von Fr. 3 440 327.-\n96\nergibt dies einen maximalen Interes- senwertzuschlag von Fr. 68 806.-.\nNachdem die Vorinstanz der Beklagten le- diglich den geltend\ngemachten Interessenwertzuschlag in Höhe von Fr. 8000.-\nzugesprochen hat, kann entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht die Rede davon sein, dass der Beklagten der\n«vollumfängliche\n\n97\nInteressenwertzuschlag» zugesprochen worden ist. Der zugesprochene\nIn- teressenwertzuschlag beträgt lediglich 11,6 % des hier maximal\nmöglichen Interessenwertzuschlages. Der Betrag von Fr. 8000.-\nentspricht im übrigen der Vorgabe von Art. 3 Abs. 2 der Honorarordnung,\nwonach der Interessen- wertzuschlag in einem angemessenen Verhältnis\nzum Honorar nach Zeitauf- wand (hier Fr. 7000.-) stehen soll. Entgegen\ndem von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung Geäusserten muss hier\nferner keine Reduktion des Interes- senwertzuschlages auf einen Viertel\nbis drei Viertel der tarifmässigen Zu- schläge im Sinne von Art. 7 der\nHonorarordnung erfolgen. Eine vereinfachte Erledigung des Streitfalles\ndurch Vergleich, Rückzug, Anerkennung oder ähnliches liegt nicht vor.\nIm übrigen ist die Erledigung der Streitsache durch\nNichteintretensentscheid erst nach der Vorbereitung und Durchführung\nder Hauptverhandlung erfolgt, so dass dem Anwalt der volle Zuschlag\nzusteht (Art. 7, letzter Satz, Honorarordnung).\nAufgrund dieser Überlegungen ist der angefochtene Entscheid auch\nin bezug auf die Gerichtskosten und die ausseramtliche\nProzessentschädi- gung an die Beklagte vollumfänglich zu schützen und\ndie Beschwerde daher in allen Teilen abzuweisen.\nZB 29/95 Urteil vom 7. November 1995\n\n21 - ständigkeit\nVorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren; Zu-\n(Art. 9 Abs. 3, Art. 10 und Art. 11 GVG; Art. 52\nZPO). Der Begriff «Präsident» bezeichnet nur die richterliche Funktion, nicht die vom entsprechenden Wahlgremium als Präsident gewählte Gerichtsperson. Die Präsidialfunktion zum Erlass vorsorglicher Massnahmen kann\naufgrund der eine gerichtsinterne Angelegenheit darstellenden Geschäftslastverteilung und Verfügbarkeit von\nGerichtspersonen auch von einer anderen Gerichtsperson\nals dem in der Hauptsache bestimmten Vorsitzenden ausgeübt werden. Diese Regelung hält auch vor der Garantie\ndes verfassungsmässigen Richters des Art. 58 BV stand.\n\n"}