{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-20_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097656092feb6557ae34b29c8a867b9bbf923b865d86e86fd718e5548952f31a50a1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097656092feb6557ae34b29c8a867b9bbf923b865d86e86fd718e5548952f31a50a1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_20", "Checksum": "85cbfeaa533b2e5e458613320d73ee92"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:32", "Checksum": "de70cffbbc4c58f3f716ba21db38b849", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 20\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 93\nnisnahme der Publikation stellt sich für den Inländer nicht wesentlich\nanders dar als für den Ausländer. Dies zumal dann, wenn sich - wie hier -\nder Aus- länder, der seine Forderung bereits im Konkurs eingegeben hat,\nbewusst sein muss, dass er an einem schweizerischen Konkursverfahren\nals Gläubiger be- teiligt ist. Dannzumal muss von ihm, gleich wie vom\nschweizerischen Gläubi- ger, verlangt werden dürfen, dass er für die\nKenntnis des Konkursverfahrens und der amtlichen Publikationen besorgt\nist (BGE 68 III 51, 86 III 25; Fritz- sche/Walder, Schuldbetreibung und\nKonkurs nach Schweizerischem Recht, Band II, Zürich 1993, § 49 Rz 28).\nWas in diesem Zusammenhang vom inlän- dischen Normalbürger verlangt\nwird, kann auch für eine international (auch in der Schweiz) tätige\nfranzösische Bank nicht zuviel sein. Darin ist weder eine rechtsungleiche\nBehandlung noch ein «exzessiver Formalismus» zu er- blicken.\n4. Schliesslich ficht die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Kostenentscheid an. Es sei nicht zulässig, die Gerichtskosten und die\nausserge- richtliche Entschädigung in einem Verfahren gemäss Art. 93\nZPO, in dem einzig und allein über die Prozessvoraussetzungen\nentschieden werde, gleich hoch anzusetzen, wie wenn ein vollumfänglicher\nmaterieller Prozess durch- geführt worden wäre. Namentlich gehe es nicht\nan, der obsiegenden Partei ei- nen vollumfänglichen\nInteressenwertzuschlag zuzusprechen, wie dies vorlie- gend geschehen sei.\nEbenfalls überrissen ausgefallen sei der Streitwertzu- schlag auf der\nGerichtsgebühr.\nAngefochten sind nur die Gerichtsgebühr (inklusive\nStreitwertzu- schlag) und die Prozessentschädigung an die Beklagte,\nnicht hingegen die Schreibgebühr und die Barauslagen.\na) Grundlage für die Festsetzung der Gerichtsgebühren bildet\nder Kostentarif im Zivilverfahren vom 9. Dezember 1985. Im\nerstinstanzlichen Zivilverfahren vermögensrechtlicher Art vor dem\nBezirksgericht gilt ein Ansatz von Fr. 1000.- bis Fr. 8000.- (Art. 2 Kostentarif). Gemäss Art. 7\nKosten- tarif kann bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem\nStreitwert von über Fr. 5000.- ein Zuschlag zur Gerichtsgebühr von\nhöchstens zwei Prozent des zu beurteilenden Streitwerts im\nerstinstanzlichen Verfahren berechnet werden, wobei der\nStreitwertzuschlag den Betrag von Fr. 50 000.- für den ein- zelnen Fall\nnicht übersteigen darf. Der Streitwert beträgt vorliegend 3,44 Mil- lionen\nFranken. Dies würde grundsätzlich den höchstmöglichen Streitwertzuschlag von Fr. 50 000.- zulassen. Zusammen mit dem Maximalansatz\ngemäss Art. 2 Kostentarif von Fr. 8000.- ergäbe sich eine maximal\nzulässige Gerichtsgebühr von Fr. 58 000.-. Wenn nun die Vorinstanz in\nihrem Urteil mit einer gesamten Gerichtsgebühr von Fr. 5500.- (Gebühr\n94\nFr. 2500.-; Streit- wertzuschlag Fr. 3000.-) weniger als zehn Prozent\nvon der Maximalgebühr erhoben hat, so hat sie dem Umstand, dass sich\ndas Prozessthema auf die Frage der Wahrung der Klagefrist beschränkte,\nzur Genüge Rechnung getra-\n\n"}