{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-20_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097656092feb6557ae34b29c8a867b9bbf923b865d86e86fd718e5548952f31a50a1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097656092feb6557ae34b29c8a867b9bbf923b865d86e86fd718e5548952f31a50a1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_20", "Checksum": "85cbfeaa533b2e5e458613320d73ee92"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:32", "Checksum": "de70cffbbc4c58f3f716ba21db38b849", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 20\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 91\n1993. Dieses Druckdatum war ein Freitag. Publiziert im Rechtssinne\nwurde diese Ausgabe des SHAB am darauffolgenden Samstag 13. Februar\n1993, weil erst die Verteilung an die Abonnenten beziehungsweise die\nAuflage an einer Verkaufsstelle eine tatsächliche Kenntnisnahme\nermöglicht (BGE 62 III 203 ff.; B1SchK 1986 Nr.17 S.62 ff.). Da des\nweiteren die Annahme erlaubt ist, dass das Konkursamt Ramosch an\ndiesem Tag oder am darauffolgenden Tag (Art. 31 Abs.1 SchKG),\nSonntag 14. Februar 1993, dem Publikumsver- kehr nicht zugänglich und\nder Kollokationsplan demzufolge nicht einsehbar war, war der Dienstag\n16. Februar 1993 der erste und der 25. Februar 1993 der letzte Tag der\nKollokationsklagefrist (BGE 93 III87,112 III42,119 V 93 Erw. 4a;\nBlSchK 1986 Nr. 17 S. 64f.). Auch bei dieser Betrachtungsweise war die\nAnmeldung der Streitsache beim Vermittler am 4. März 1993 somit\nverspätet.\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, die Auslegung, wonach es\nfür die Kollokationsklagefrist allein auf die Publikation und nicht auf die\nSpe- zialanzeige an die Gläubiger ankomme, stelle einen überspitzten\nFormalis- mus dar, wenn man bedenke, dass vorliegend die A. SA mit\neinem Aktien- kapital von fünf Millionen Franken zunächst von Lugano\naus zwölf Jahre eu- ropaweit tätig gewesen sei und hernach ihren Sitz\nüberraschend in ein abge- legenes Bergdorf im Kanton Graubünden\nverlegt habe, wo sie zehn Tage nach der Sitzverlegung in Konkurs\ngefallen und Schulden in zweistelliger Millionenhöhe hinterlassen habe.\nNach Auffassung des Kantonsgerichtsaus- schusses sind diese\nAusführungen im vorliegenden Zusammenhang ohne Be- lang. Denn ob\nein Konkurs in Lugano oder in Ramosch durchgeführt wird, hat auf die\ngesetzlich eindeutige Vorgabe, dass für den Beginn des Fristen- laufs\nbei der Kollokationsklage allein das Publikationsdatum, allenfalls der\nauf die Publikation nächstfolgende Werktag, massgeblich ist, keinerlei\nEin- fluss. Ebensowenig ist das Ausmass der dabei auf dem Spiel\nstehenden pe- kuniären Interessen von Belang.\nWeiter wird geltend gemacht, die Abhängigkeit der an sich schon\nkur- zen und unüblichen Verwirkungsfrist von zehn Tagen von einer\nöffentlichen Bekanntmachung führe praktisch zur Rechtsverweigerung.\nDies insbeson- dere im Falle eines nichtsahnenden Gläubigers im\nAusland, welcher weder verpflichtet worden sei, in der Schweiz einen\nVertreter zu bestellen noch dar- auf hingewiesen worden sei, dass für die\nWahrung seiner Rechte die in öf- fentlichen Blättern publizierten\nMitteilungen massgebend sein werden. Ab- gesehen davon, dass man\ndie Gläubigerin, welche eine Forderung von 3,44 Millionen Franken im\nKonkurs eingegeben hat, kaum als «nichtsahnend» be- zeichnen kann, ist\ndie Beschwerdeführerin, insoweit sie damit eine allfällige\n92\nrechtsungleiche Behandlung der In- und Ausländer anspricht, darauf\nhinzu- weisen, dass die Auslösung des Fristenlaufs durch Publikation -\nunter der Prämisse, dass die Bürger die amtlichen Publikationen zu\nkennen haben - rechtsgleiche Behandlung in optima forma darstellt. Das\nProblem der Kennt-\n\n"}