{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-20_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097656092feb6557ae34b29c8a867b9bbf923b865d86e86fd718e5548952f31a50a1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097656092feb6557ae34b29c8a867b9bbf923b865d86e86fd718e5548952f31a50a1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_20", "Checksum": "85cbfeaa533b2e5e458613320d73ee92"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:32", "Checksum": "de70cffbbc4c58f3f716ba21db38b849", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 20\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 89\nKonkursverwalter zum Zeugnis aufgerufen hat. Die Vorinstanz hat des\nwei- teren mit guten Gründen eine derartige Beweisabnahme nicht für\nnotwendig erachtet. Gemäss Art. 8 Abs. 3 SchKG sind die Protokolle der\nBetreibungs- und Konkursämter, Gegenbeweis vorbehalten, für ihren\nInhalt beweiskräf- tig. Eine entsprechende Beweiskraft muss auch dem\nKollokationsplan und den Publikationen der Auflage des\nKollokationsplanes, welche nicht mit Be- schwerde gemäss Art. 17\nSchKG angefochten wurden, zuerkannt werden.\nDie Beschwerdeführerin irrt demnach über die Beweislastverteilung.\nÖf- fentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZGB erbringen für die\ndurch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die\nUnrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Es hätte deshalb der\nBeschwerdeführerin oblegen, den Gegenbeweis zur urkundlich\nfestgestellten Tatsache, dass der Kolloka- tionsplan am 12. Februar 1993\nzur Einsicht auflag, zu erbringen. Einen ent- sprechenden Versuch hat\ndie Klägerin und Beschwerdeführerin nicht unter- nommen, hat sie doch\nnicht einmal Indizien vorgebracht und glaubhaft ge- macht, dass der\nKollokationsplan während der fraglichen Zeit nicht ord- nungsgemäss\naufgelegen hat und zugänglich gewesen ist.\nIm übrigen ist der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei nicht\nbe- wiesen, dass der Kollokationsplan tatsächlich bereits am 12.\nFebruar 1993 aufgelegen habe, rein akademischer Natur, macht sie doch\nnirgends eine kon- krete Verletzung ihrer eigenen Verfahrensrechte\ngeltend, indem sie sich - mangels Auflage - vergeblich um die\nEinsichtnahme in den Kollokationsplan ab dem 12. Februar 1993\nbemüht habe.\nBei dieser Sach- und Rechtslage ist der Vorwurf der willkürlichen\nSachverhaltsfeststellung von der Hand zu weisen.\n3. Gemäss Art. 250 Abs. 1 SchKG hat der Gläubiger, welcher\nden Kollokationsplan anfechten will, binnen zehn Tagen seit der\nöffentlichen Be- kanntmachung der Auflegung beim Konkursgericht\nKlage anzuheben. Die Spezialanzeige gemäss Art. 249 Abs. 3 SchKG\nberührt den Lauf der Anfech- tungsfrist gemäss Art. 250 Abs. 1 SchKG\nnicht. Mit ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung, gegenüber Gläubigern\nim Ausland könne es für den Lauf der Kollokationsklagefrist nicht auf\ndie Publikation gemäss Art. 250 Abs. 1 SchKG ankommen, sondern nur\nauf die Spezialanzeige gemäss Art. 249 Abs. 3 SchKG, setzt sich die\nBeschwerdeführerin in Widerspruch zur herrschenden Lehre und zur Rechtsprechung des Bundesgerichts in dieser Frage.\nAn- statt einer Wiederholung kann vorab in Anwendung von Art. 229\nAbs. 3 ZPO auf die einlässliche und im wesentlichen zutreffende\nBegründung im vorinstanzlichen Urteil (Erwägungen 2 und 4)\n90\nverwiesen werden.\nAuch wenn die Klagefrist - entgegen dem vorinstanzlichen\nUrteil - nicht am 12. Februar 1993 zu laufen begann, hat die\nBeschwerdeführerin diese Frist gleichwohl klar verpasst. Das Datum auf\nder Ausgabe des SHAB, in welchem die hier umstrittene Publikation\nerfolgt ist, war der 12. Februar\n\n"}