{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-20_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097656092feb6557ae34b29c8a867b9bbf923b865d86e86fd718e5548952f31a50a1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097656092feb6557ae34b29c8a867b9bbf923b865d86e86fd718e5548952f31a50a1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_20", "Checksum": "85cbfeaa533b2e5e458613320d73ee92"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:32", "Checksum": "de70cffbbc4c58f3f716ba21db38b849", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 20\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nmachender Nachteil droht. Der Kreispräsident konnte demnach in der\nAn- gelegenheit nur erneut angerufen werden, solange die Klage noch\nnicht an- hängig gemacht wurde, denn nach Eintritt der\nStreitanhängigkeit ging die diesbezügliche Zuständigkeit an den\nPräsidenten des in der Angelegenheit zuständigen Gerichts - somit an\nden Bezirksgerichtspräsidenten - über (vgl. dazu PKG 1990 Nr. 53).\nDass die beim Vermittleramt am 20. Juni 1994 anhängig gemachte\nKlage zurückgezogen wurde, womit die Zuständigkeit für die\nAbänderung der Massnahme wieder an den Kreispräsidenten übergegangen wäre, wurde weder behauptet noch bewiesen. Ausgewiesen ist\nin- dessen, dass die Parteien eine umfassende Gerichtstandsvereinbarung\nabge- schlossen haben, in welcher sie das Kantonsgericht von St.\nGallen explizit auch für die Streitsache betreffend «die Freigabe der\nvom Beklagten hinter- legten Barsicherheit» für zuständig erklärt haben.\nSelbst wenn demnach die Klage beim Vermittleramt zurückgezogen\nworden wäre, stünde es nicht mehr in der Kompetenz des\nKreispräsidenten, über eine Änderung der Mass- nahme zu verfügen,\nda die Verfahrenshoheit mittels Vereinbarung an eine ausserkantonale\nBehörde übertragen wurde. Dass selbst der Beschwerde- führer\ngrundsätzlich das Kantonsgericht St. Gallen als in der Angelegenheit für\nzuständig erachtet, wird dadurch belegt, dass er sich in dem dort anhängig gemachten Prozess vorbehaltlos eingelassen hat und in seiner am 10.\nFe- bruar 1995 eingereichten Klageantwort unter anderem auch\nverlangt, es sei das Kreisamt anzuweisen, die hinterlegte Barsicherheit\nan den Beklagten freizugeben.\nZB 11/95 Urteil vom 26. Juni 1995\n\n20 - Kollokationsklage (Art. 250 SchKG).\n- Einhaltung der Klagefrist als von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung (Erw. 1).\n- Nachweis der Auflegung des Kollokationsplans und der\nPublikation der Auflegung (Art. 249, Art. 8 Abs. 3\nSchKG). Die im Kollokationsplan und in der Publikation\nvermerkte Auflegung erbringt, den Gegenbeweis vorbehalten, den Beweis für die tatsächlich erfolgte Auf-\nl age (Erw. 2).\n- Für den Lauf der Klagefrist massgebend ist, auch für einen im Ausland wohnhaften Gläubiger, allein die\nöffentliche Bekanntmachung der Auflegung des Kollokationsplans und nicht die Spezialanzeige gemäss\nArt. 249 Abs. 3 SchKG (Erw. 3).\n86\n- Kosten- und Entschädigungsfolge bei Erledigung durch\nProzessurteil (Nichteintreten zufolge Verwirkung der Kla-\n\n87\ngefrist). Grundsätze; Bemessung des Interessenwertzuschlags (Art. 122 ZPO) (Erw. 4).\n\nErwägungen:\n1. Entgegen dem Rubrum des angefochtenen Erkenntnisses handelt\nes sich dabei nicht um ein Urteil aufgrund materiellrechtlicher Beurteilung,\nsondern um einen prozesserledigenden (Nichteintretens)entscheid des Bezirksgerichts im Sinne von Art. 232 Abs. 1 ZPO. Da die Einhaltung der\nKol- lokationsklagefrist gemäss Art. 250 Abs. 1 SchKG eine\nbundesrechtlich vor- geschriebene und von Amtes wegen zu prüfende\nProzessvoraussetzung darstellt (BGE 42 III 158; Viktor Furrer, Die\nKollokationsklagen nach schweizerischem Recht, Zürich, 1979, S. 142), ist\nauch der besondere Be- schwerdegrund von Art. 232 Ziff.1 ZPO gegeben,\nwonach gegen (prozesser- ledigende oder nicht prozesserledigende)\nEntscheide betreffend Prozessvor- aussetzungen Beschwerde wegen\nGesetzesverletzung geführt werden kann. Gegen den im angefochtenen\nEntscheid enthaltenen und daher unselbstän- digen Kostenentscheid ist das\ngleiche Rechtsmittel gegeben wie gegen den Entscheid selbst, demnach\nebenfalls die Beschwerde wegen Gesetzesverlet- zung. Nach Art. 233\nAbs.1 ZPO ist die Beschwerde innert zwanzig Tagen seit Mitteilung des\nangefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen.\nDer angefochtene Entscheid wurde am 1. September 1995 mit- geteilt und\nder Beschwerdeführerin am 2. September 1995 zugestellt. Die am\n22. September 1995 an den Kantonsgerichtspräsidenten gerichtete Beschwerde ist daher innert Frist und am richtigen Ort erhoben worden.\nAuf die im übrigen den weiteren formellen Erfordernissen von Art.\n233 ZPO genügende Beschwerde ist daher einzutreten.\n2. Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass\nder Kollokationsplan das Datum des 12. Februar 1993 trage und auch die\nPubli- kationen im SHAB und im Kantonsamtsblatt an diesem Datum\nerfolgt seien; es müsse erfahrungsgemäss daher davon ausgegangen\nwerden, dass der Kol- lokationsplan spätestens zu diesem Zeitpunkt auch\neffektiv zur Einsicht beim Konkursamt und beim ausseramtlichen\nKonkursverwalter zur Einsicht auf- gelegen habe. Die\nBeschwerdeführerin rügt, das Abstellen auf die Erfahrung stelle keine\nSachverhaltsfeststellung, sondern eine willkürliche Mutmassung dar;\ndies insbesondere dann, wenn vorliegend diejenige Partei, welche aus einem bestimmten Sachverhalt Rechte ableiten wolle, ohne weiteres in\nder Lage gewesen wäre, diesen Sachverhalt zu beweisen\nbeziehungsweise entsprechende Beweisanträge zu stellen. Damit fordert\ndie Beschwerdefüh- rerin, dass die Konkursmasse der A. SA zu beweisen\nhabe, dass der Kolloka- tionsplan den interessierten Gläubigern\n88\ntatsächlich zur Einsicht offengelegen habe. Dabei übersieht die\nBeschwerdeführerin zunächst, dass die Konkurs- masse einen\nentsprechenden Beweisantrag gestellt und den ausseramtlichen\n\n"}