Demzufolge hat auch S. seither ihren gesetzlichen Wohnsitz dort. Bei diesem Ergebnis ist somit die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur für die Führung der Erziehungsbeistandschaft von S. zuständig. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das angefochtene Ur- teil betreffend der Zuständigkeit für die Führung der Erziehungsbeistand- schaft aufzuheben ist. Da S. in Chur Wohnsitz hat, ist die dortige Vormund- schaftsbehörde verpflichtet, die Führung der Erziehungsbeistandschaft von der Vormundschaftsbehörde Safien zu übernehmen. ZF 83/95 Urteil vom 20. November 1995 10