25 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 ZGB). Ob der Vater und die Mutter oder einer von beiden das Kind nicht in ihrer Obhut hat, bleibt dabei aber entgegen der Ansicht der Vorinstanz ohne Be- deutung. Auf die Obhut ist nämlich, wie oben dargelegt, nur abzustellen, wenn beide Elternteile die elterliche Gewalt besitzen, aber keinen gemeinsa- men Wohnsitz haben. Da H. vorliegend unbestrittenermassen die elterliche Gewalt über ihre Tochter zusteht, leitet sich deren Wohnsitz von demjenigen ihrer Mutter ab. Diese hat ihren Wohnsitz am 1. September 1994 nach Chur verlegt. Demzufolge hat auch S. seither ihren gesetzlichen Wohnsitz dort.