Deshalb, so wurde gefolgert, sei für S. in Chur kein Wohnsitz mehr begründet worden. Mit anderen Worten wurde an das Obhutsverhält- nis angeknüpft und gemäss der subsidiären Regel von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ZGB vorgegangen. Ohne dass dies ausdrücklich erwähnt wurde, müsste so- mit der Aufenthaltsort von S. deren Wohnsitz sein. Diese Auslegung von Art. 25 Abs. 1 ZGB widerspricht nun aber dem oben Gesagten. Wie gesehen, gilt der Grundsatz, dass sich der Wohnsitz eines unter elterlicher Gewalt stehen- den Kindes vom Wohnsitz der Eltern oder des die elterliche Gewalt alleine innehabenden Elternteils ableitet (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 ZGB).