Das gleiche gilt, wenn der Wohnsitz der Eltern unbekannt ist oder wenn das Kind weder unter elterlicher Gewalt noch unter Vormundschaft steht (Hegnauer, Wohnsitz des Kindes unter el- terlicher Gewalt, Art. 25 Abs. 1 ZGB, in: ZVW 1988, S. 150 ff.). b) Die Vorinstanz ging im angefochtenen Urteil von der Annahme aus, dass die Mutter, als sie am 1. September 1994 in Chur Wohnsitz genom- men habe, zwar die elterliche Gewalt, aber nicht mehr die Obhut über ihre Tochter hatte. Deshalb, so wurde gefolgert, sei für S. in Chur kein Wohnsitz mehr begründet worden.