Da eben nicht auf einen gemeinsamen Wohnsitz der Eltern ab- gestellt werden kann, ist behelfsweise entscheidend, welcher Elternteil die Obhut ausübt. Steht die Obhut aber beiden zu oder ist sie beiden entzogen worden, führt auch dieses Vorgehen zu keinem Ergebnis. Somit hat die sub- sidiäre Regel (übrige Fälle) zu greifen, wonach sich der Wohnsitz des Kindes an dessen Aufenthaltsort befindet. Das gleiche gilt, wenn der Wohnsitz der Eltern unbekannt ist oder wenn das Kind weder unter elterlicher Gewalt noch unter Vormundschaft steht (Hegnauer, Wohnsitz des Kindes unter el- terlicher Gewalt, Art. 25 Abs. 1 ZGB, in: ZVW 1988, S. 150 ff.).