Die erste Alternative ist nur verkürzt umschrieben. Sie betrifft 9 einmal die normale Situation, in welcher beide Eltern die elterliche Gewalt und gemeinsamen Wohnsitz haben, sodann aber auch die Situation, in wel- cher bloss einem Elternteil die elterliche Gewalt zusteht. Die zweite Alter- native ist gemäss klarem Wortlaut auf den Fall beschränkt, dass zwar beide Elternteile die elterliche Gewalt innehaben, aber kein gemeinsamer Wohn- sitz besteht. Da eben nicht auf einen gemeinsamen Wohnsitz der Eltern ab- gestellt werden kann, ist behelfsweise entscheidend, welcher Elternteil die Obhut ausübt.