Die zweite Regel ist gegenüber der ersten subsidiär. Sie gilt nur, wenn aufgrund der ersten Regel kein Wohnsitz festgestellt werden kann. Daher ist zuerst zu prüfen, ob Satz 1 anwendbar ist. Dieser umfasst nach seinem Wortlaut zwei Alternativen. Als Wohnsitz des Kindes gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsa- men Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Die erste Alternative ist nur verkürzt umschrieben.