Dies hat zur Folge, dass bei einem allfälligen Wohnsitzwechsel des Kindes die Vormundschaftsbehör- de des neuen Wohnsitzes zur Führung der Kindesschutzmassnahme zuständig wird. Vorliegend ist umstritten und zu prüfen, ob die in S. im Internat weilende Tochter R. in Chur Wohnsitz genommen hat, als dies ihre, die elterliche Gewalt alleine innehabende Mutter am 1. September 1994 getan hat. Wäre dies zu be- jahen, bestünde für die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur folglich die Verpflichtung, die Erziehungsbeistandschaft von R. weiterzuführen. a) Der Wohnsitz des unmündigen Kindes unter elterlicher Gewalt ist in Art.