Erwägungen: Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB werden Kindesschutzmassnahmen von den vormundschaftlichen Behörden am Wohnsitz des Kindes angeordnet. Entgegen ihrem Wortlaut regelt die Bestimmung ihrem Sinne nach auch die Zuständigkeit für die Führung und Übertragung dieser Massnahme (Schny- der/Murer, Berner Kommentar, Art. 377 ZGB N. 121). Dies hat zur Folge, dass bei einem allfälligen Wohnsitzwechsel des Kindes die Vormundschaftsbehör- de des neuen Wohnsitzes zur Führung der Kindesschutzmassnahme zuständig wird.