1. Urteile des Kantonsgerichts a) Zivilurteile 1 - Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Gewalt (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Steht die elterliche Gewalt nur einem Elternteil zu, gilt dessen Wohnsitz ungeachtet der Obhut als Wohnsitz des Kindes. - Übertragung der Kindesschutzmassnahmen bei Wechsel des Wohnsitzes des Kindes auf die Vormundschaftsbehörde des neuen Wohnsitzes (Art. 315 Abs. 1, Art. 377 Abs. 2 ZGB).