{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-1_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d4018d7b69334d35498decf9548c833a9f563b1e7019af35beaac9be3ce3bb61edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d4018d7b69334d35498decf9548c833a9f563b1e7019af35beaac9be3ce3bb61edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_1", "Checksum": "1605e2349cf55c8e1aafc68804ec1ad9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:13", "Checksum": "4fd2a2b85a9a62e7cbafac37d01ecda8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 1\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n1. Urteile des Kantonsgerichts\na) Zivilurteile\n\n1 - Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Gewalt (Art. 25 Abs.\n1 ZGB). Steht die elterliche Gewalt nur einem Elternteil\nzu, gilt dessen Wohnsitz ungeachtet der Obhut als Wohnsitz des Kindes.\n- Übertragung der Kindesschutzmassnahmen bei Wechsel\ndes Wohnsitzes des Kindes auf die Vormundschaftsbehörde des neuen Wohnsitzes (Art. 315 Abs. 1, Art. 377\nAbs. 2 ZGB).\n\nErwägungen:\nGemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB werden Kindesschutzmassnahmen\nvon den vormundschaftlichen Behörden am Wohnsitz des Kindes\nangeordnet. Entgegen ihrem Wortlaut regelt die Bestimmung ihrem Sinne\nnach auch die Zuständigkeit für die Führung und Übertragung dieser\nMassnahme (Schny- der/Murer, Berner Kommentar, Art. 377 ZGB N. 121).\nDies hat zur Folge, dass bei einem allfälligen Wohnsitzwechsel des Kindes\ndie Vormundschaftsbehör- de des neuen Wohnsitzes zur Führung der\nKindesschutzmassnahme zuständig wird. Vorliegend ist umstritten und zu\nprüfen, ob die in S. im Internat weilende Tochter R. in Chur Wohnsitz\ngenommen hat, als dies ihre, die elterliche Gewalt alleine innehabende\nMutter am 1. September 1994 getan hat. Wäre dies zu be- jahen, bestünde\nfür die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur folglich die\nVerpflichtung, die Erziehungsbeistandschaft von R. weiterzuführen.\na) Der Wohnsitz des unmündigen Kindes unter elterlicher Gewalt\nist in Art. 25 Abs. 1 ZGB geregelt, der wie folgt lautet:\n«Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Gewalt gilt der\nWohnsitz\nder Eltern, oder wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben,\nder Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den\nübrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.»\nWie gesehen, stellt Art. 25 Abs. 1 ZGB zwei Regeln auf. In Satz\n1\nwird der Wohnsitz des Kindes an den seiner Eltern angeknüpft, in Satz 2\nda- gegen an seinen eigenen Aufenthaltsort. Die zweite Regel ist\ngegenüber der ersten subsidiär. Sie gilt nur, wenn aufgrund der ersten\nRegel kein Wohnsitz festgestellt werden kann. Daher ist zuerst zu prüfen,\nob Satz 1 anwendbar ist. Dieser umfasst nach seinem Wortlaut zwei\nAlternativen. Als Wohnsitz des Kindes gilt der Wohnsitz der Eltern oder,\nwenn die Eltern keinen gemeinsa- men Wohnsitz haben, der Wohnsitz des\nElternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Die erste Alternative ist\nnur verkürzt umschrieben. Sie betrifft\n9\neinmal die normale Situation, in welcher beide Eltern die elterliche\nGewalt und gemeinsamen Wohnsitz haben, sodann aber auch die\nSituation, in wel- cher bloss einem Elternteil die elterliche Gewalt\nzusteht. Die zweite Alter- native ist gemäss klarem Wortlaut auf den\nFall beschränkt, dass zwar beide Elternteile die elterliche Gewalt\ninnehaben, aber kein gemeinsamer Wohn- sitz besteht. Da eben nicht auf\neinen gemeinsamen Wohnsitz der Eltern ab- gestellt werden kann, ist\nbehelfsweise entscheidend, welcher Elternteil die Obhut ausübt. Steht\ndie Obhut aber beiden zu oder ist sie beiden entzogen worden, führt auch\ndieses Vorgehen zu keinem Ergebnis. Somit hat die sub- sidiäre Regel\n(übrige Fälle) zu greifen, wonach sich der Wohnsitz des Kindes an\ndessen Aufenthaltsort befindet. Das gleiche gilt, wenn der Wohnsitz der\nEltern unbekannt ist oder wenn das Kind weder unter elterlicher\nGewalt noch unter Vormundschaft steht (Hegnauer, Wohnsitz des\nKindes unter el- terlicher Gewalt, Art. 25 Abs. 1 ZGB, in: ZVW 1988, S.\n150 ff.).\nb) Die Vorinstanz ging im angefochtenen Urteil von der Annahme\naus, dass die Mutter, als sie am 1. September 1994 in Chur Wohnsitz\ngenom- men habe, zwar die elterliche Gewalt, aber nicht mehr die Obhut\nüber ihre Tochter hatte. Deshalb, so wurde gefolgert, sei für S. in Chur\nkein Wohnsitz mehr begründet worden. Mit anderen Worten wurde an das\nObhutsverhält- nis angeknüpft und gemäss der subsidiären Regel von Art.\n25 Abs. 1 Satz 2 ZGB vorgegangen. Ohne dass dies ausdrücklich erwähnt\nwurde, müsste so- mit der Aufenthaltsort von S. deren Wohnsitz sein.\nDiese Auslegung von Art. 25 Abs. 1 ZGB widerspricht nun aber dem oben\nGesagten. Wie gesehen, gilt der Grundsatz, dass sich der Wohnsitz eines\nunter elterlicher Gewalt stehen- den Kindes vom Wohnsitz der Eltern oder\ndes die elterliche Gewalt alleine innehabenden Elternteils ableitet (Art. 25\nAbs. 1 Satz 1 Alternative 1 ZGB). Ob der Vater und die Mutter oder einer\nvon beiden das Kind nicht in ihrer Obhut hat, bleibt dabei aber entgegen\nder Ansicht der Vorinstanz ohne Be- deutung. Auf die Obhut ist nämlich,\nwie oben dargelegt, nur abzustellen, wenn beide Elternteile die elterliche\nGewalt besitzen, aber keinen gemeinsa- men Wohnsitz haben. Da H.\nvorliegend unbestrittenermassen die elterliche Gewalt über ihre Tochter\nzusteht, leitet sich deren Wohnsitz von demjenigen ihrer Mutter ab. Diese\nhat ihren Wohnsitz am 1. September 1994 nach Chur verlegt. Demzufolge\nhat auch S. seither ihren gesetzlichen Wohnsitz dort. Bei diesem Ergebnis\nist somit die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur für die Führung der\nErziehungsbeistandschaft von S. zuständig.\nZusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das angefochtene\nUr- teil betreffend der Zuständigkeit für die Führung der\nErziehungsbeistand- schaft aufzuheben ist. Da S. in Chur Wohnsitz hat,\nist die dortige Vormund- schaftsbehörde verpflichtet, die Führung der\nErziehungsbeistandschaft von der Vormundschaftsbehörde Safien zu\nübernehmen.\nZF 83/95 Urteil vom 20. November 1995\n10\n"}