20 - Kollokationsklage (Art. 250 SchKG). - Einhaltung der Klagefrist als von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung (Erw. 1). - Nachweis der Auflegung des Kollokationsplans und der Publikation der Auflegung (Art. 249, Art. 8 Abs. 3 SchKG). Die im Kollokationsplan und in der Publikation vermerkte Auflegung erbringt, den Gegenbeweis vorbehalten, den Beweis für die tatsächlich erfolgte Auf- l age (Erw. 2).