Gemäss Art. 52 Abs. 2 ZPO erlässt der Einzelrichter oder aber der 85 Präsident des sachlich zuständigen Gerichts auf Antrag einer Partei unter anderem die erforderlichen geeigneten Massnahmen zur vorsorglichen Regelung der Verhältnisse oder zur Sicherstellung der Streitsache, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sonst einer Partei ein nicht leicht wieder gutzu-