Damit war das kreisamtliche Verfahren vorerst abge- schlossen. Am 20. Juni 1994 und damit innert der vom Kreispräsidenten an- gesetzten Frist wurde beim zuständigen Vermittleramt eine Klage betreffend Forderung und Freigabe einer Sicherstellung gegen S. anhängig gemacht. Mit der Anmeldung dieser Klage trat gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO die Streitan- hängigkeit ein. Gemäss Art.