Wie der Kreispräsident nämlich zu Recht festgestellt hat, ist er für den Erlass oder die Änderung von Massnahmen im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer hinterlegten Sicherheitsleistung gar nicht mehr zuständig. In seiner Verfügung vom 4. Mai 1994 setzte der Kreis- präsident dem Gesuchsteller eine Frist bis zum 30. Juni 1994, um seine For- derung und Pfandrechte klageweise beim ordentlichen Zivilgericht geltend zu machen, andernfalls die Sicherheitsleistung an den Gesuchsgegner zurückzubezahlen sei. Damit war das kreisamtliche Verfahren vorerst abge- schlossen.