12 EGzZGB demnach nicht eingehalten. Selbst wenn im übrigen eine Überweisung zu erfolgen und auf den Rekurs einzutreten gewesen wäre, hätte dieser aus naheliegenden Gründen abge- wiesen werden müssen. Wie der Kreispräsident nämlich zu Recht festgestellt hat, ist er für den Erlass oder die Änderung von Massnahmen im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer hinterlegten Sicherheitsleistung gar nicht mehr zuständig.