4 und 7 ZPO die Bestimmungen über die Gerichtsferien keine Beachtung, wobei diesbezüglich nicht zwischen erstinstanzlichem Verfahren und Rechtsmittel- verfahren unterschieden wird. Angesichts des mit dem summarischen Ver- fahren verfolgten Zwecks ist der Ausschluss der Gerichtsferien denn auch im Rechtsmittelverfahren zu beachten (PKG 1986 Nr. 20 S. 87). Der Entscheid des Kreispräsidenten wurde dem Beschwerdeführer am 7. April 1995 zuge- stellt. Mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Mai 1995 wurde die zwanzigtägige Frist gemäss Art. 12 EGzZGB demnach nicht eingehalten.