den Kantonsgerichtspräsidenten, der im übrigen im vorliegenden Verfahren als vorsitzender Richter amtet, zu erheben ist (Art. 12 Abs. 1 EGzZGB). Art 10 EGzZGB sieht vor, dass für die freiwillige Gerichtsbarkeit die Vorschriften des summarischen Verfahrens sinngemäss gelten. Im Verfahren der freiwilli- gen Gerichtsbarkeit und allgemein in Fällen, in denen das Gesetz das sum- marische Verfahren vorschreibt, finden gemäss Art. 62 Abs. 2 Ziff. 4 und 7 ZPO die Bestimmungen über die Gerichtsferien keine Beachtung, wobei diesbezüglich nicht zwischen erstinstanzlichem Verfahren und Rechtsmittel- verfahren unterschieden wird.