Nachdem der Beschwerdeführer aber den vorin- stanzlichen Entscheid nur hinsichtlich des Nichteintretens auf das Revisions- gesuch angefochten hat, seine Beschwerde mithin den zweiten Fall, dass nämlich die Eingabe als neues Gesuch um Abänderung der Massnahme auf- zufassen wäre, gar nicht beschlägt, kann auf eine entsprechende Überprü- fung schon aus grundsätzlichen Überlegungen verzichtet werden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass im letzteren Fall ge- gen den Entscheid des Kreispräsidenten nicht die Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gegeben, sondern innert 20 Tagen der Rekurs an