88 wurde eingehend dargelegt. Nachdem der Beschwerdeführer aber den vorin- stanzlichen Entscheid nur hinsichtlich des Nichteintretens auf das Revisions- gesuch angefochten hat, seine Beschwerde mithin den zweiten Fall, dass nämlich die Eingabe als neues Gesuch um Abänderung der Massnahme auf- zufassen wäre, gar nicht beschlägt, kann auf eine entsprechende Überprü- fung schon aus grundsätzlichen Überlegungen verzichtet werden.