Im Gegenteil. In seiner Eingabe hielt der Beschwerdeführer ausdrücklich fest, dass die Frage, ob es sich beim Entscheid des Kreisgerichtspräsidenten im Verfahren E94/18 um eine vor- sorgliche Massnahme oder um ein selbständiges Verfahren handle, nicht ge- klärt zu werden brauche, da es sich beim Entscheid des 87 Kreispräsidenten vom 4. Mai 1994 in jedem Fall um ein rechtskräftiges, der Revision im Sinne von Art. 243 ff. ZPO zugängliches Urteil handle.