Der Kreispräsident ist demnach zu Recht nicht auf die als Revisionsgesuch betitelte und als solche be- gründete Eingabe des Beschwerdeführers eingetreten. 5. Wie bereits dargelegt und auch bereits im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend festgehalten wurde, kann die Abänderung einer vom Kreis- präsidenten gemäss Art. 9 EGzZGB auf einseitigen Antrag hin erlassenen Massnahme jedoch mittels eines neuen Gesuchs verlangt werden. Der Kreis- präsident hat das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers denn auch unter diesem Aspekt gewürdigt. Er verneinte indes seine Zuständigkeit für die Abänderung der am 4. Mai 1994 angeordneten Massnahme und trat auf die- sen Antrag ebenfalls nicht ein.