250 ZPO - nur gegen ein rechtskräftiges Ur- teil verlangt werden. Insbesondere kann aus den dargelegten Gründen aber auch nicht gesagt werden, dem Beschwerdeführer erwachse aus der Tatsache, dass die Verfügung nicht der Revision im Sinne von Art. 243 ZPO zugänglich ist, ein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Der Kreispräsident ist demnach zu Recht nicht auf die als Revisionsgesuch betitelte und als solche be- gründete Eingabe des Beschwerdeführers eingetreten.