919-977 ZGB, N. 32 zu Art. 961 ZGB). Handelt es sich demnach bei der Verfügung des Kreispräsidenten lediglich um eine von dem im ordentlichen Prozess gefällten Urteil abhängige, in ihrem zeitlichen Geltungsbereich eingeschränkte und abänderbare Mass- nahme, so kommt ihr - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - nicht der Charakter eines rechtskräftigen Urteils zu. Eine Revision im Sinne von Art. 243 ff. ZPO kann jedoch - mit der im vorliegenden Fall nicht weiter beacht- lichen Ausnahme gemäss Art. 250 ZPO - nur gegen ein rechtskräftiges Ur- teil verlangt werden.