So kann beispielsweise im Bereich des Bauhandwerkerpfandrechts eine nachträgliche Sicherheitsleistung die Löschung der bereits erfolgten vorläufigen Eintragung rechtfertigen. Eine solche Abänderung erfolgt je- doch nicht in Form der Revision des ursprünglichen Gesuchs, sondern, wie noch eingehender darzulegen sein wird, im Rahmen der Beurteilung eines neuen Gesuchs um Abänderung oder Beseitigung der Massnahme (vgl. Balz Rust, Die Revision im Zürcher Zivilprozess, Zürich 1981, S. 52 ff; Homber- ger, Kommentar zum Sachenrecht, Dritte Abteilung, Besitz und Grundbuch, Art. 919-977 ZGB, N. 32 zu Art. 961 ZGB).