Dieser Verfügung kommt keine Rechtskraft in dem Sinne zu, dass sie von der verfügenden Behörde nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden dürfte. Eine Rücknahme oder Abänderung einer rechtsgestaltenden Verfügung auf einseitigen Antrag hin ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung durchaus zulässig (vgl. Isaak 85 Meier, Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes, Zürich 1983, S. 165; M. Guldener, Grundzüge der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Schweiz, Zürich 1954, S. 61; PKG 1985 Nr. 56 S. 158).