Entsprechend ist die Geltungsdauer der Massnahmen regelmässig begrenzt. So hängt der Weiterbestand von Massnahmen, die vor der Rechtshängigkeit des ordentlichen Prozesses erlas- sen wurden, davon ab, dass innert der vom Richter angesetzten Frist die or- dentliche Klage erhoben wird. Die vorsorgliche Massnahme fällt mit der rechtskräftigen Erledigung des ordentlichen Prozesses dahin. Sie wird ent- weder durch eine definitive Anordnung ersetzt oder aber ersatzlos aufgeho-