837 und Art. 839 ZGB erlassenen Massnahmen sind abhängig von einer Klage in der Hauptsache. Die tatsächliche Rechtslage bleibt ungewiss, solange der Rechtsstreit nicht verbindlich und definitiv erledigt ist. Aufgrund der Dringlichkeit sieht das Gesetz für den Er- lass der Massnahmen - wie bereits erwähnt wurde - das im Vergleich zum Hauptverfahren eingeschränkte und deshalb raschere summarische Verfah- ren vor (Art. 10 EGzZGB, Art. 137 ZPO). Durch die Massnahme kann denn auch möglicherweise ein der materiellen Rechtslage widersprechender Zu- stand erhalten oder geschaffen werden. Entsprechend ist die Geltungsdauer der Massnahmen regelmässig begrenzt.